Lohnend verkaufen
Die Gewinnchancen mit Steinhäuser & Partner Immobilien stehen gut, wenn die Immobilie den Besitzer wechseln soll. Der Verkauf ist kein Selbstläufer. Wir arbeiten ausschließlich im Exklusivauftrag. Weitere Besonderheiten für einen Verkauf finden sie unter Eigentümer - Information.
Bedenkenlos vermieten
Messies und Mietnomaden , ein Alptraum für jeden Vermieter. Wir sind Experten in Sachen Immobilien - Vermietung. Und wenn es um Ihre Immobilie geht, sollten sie diese in die richtigen Hände legen. Bei Ihrer Gesundheit vertrauen Sie ja auch auf Experten, oder? Wir suchen mit größter Sorgfalt den passenden Mieter für sie, so als wäre dies unser eigener Immobilienbestand. Das Gleiche gilt auch bei unseren Verwaltungsobjekten.
Slogan von Steinhäuser-Immobilien. Was drauf steht, ist auch drin.
Für den Fall das sie ihre Immobilie verkaufen / vermieten möchten, stehen wir ihnen mit unseren langjährigen Erfahrung sowie unserer fachlichen Kompetenz und erstklassigen Reverenzen zur Seite. Vereinbaren sie ein Besprechungstermin, um die Weichen für die Zukunft zu stellen.
Handeln statt reden ...
2023 Immobilienpreise sind zu hoch:
Die Immobilienpreise sinken in Deutschland nur leicht. Einer Studie 2023 der Bundes bank zufolge sind die Preise auf dem Immobilienmarkt überteuert. Die Immobilien blase könnte 2023/ 24 platzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
"Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei einer Vielzahl von Verträgen zugrunde gelegt werden. Um unsere AGB anzuwenden, müssen sie wirksam in den Maklerexklusivauftrag, die Verkaufsvollmachten oder ähnliche Vereinbarungen einbezogen werden. Durch mündliche oder schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Vertragspartner mit der
Geltung unserer AGB einverstanden. Abweichende Vereinbarungen, die nicht im Vertrag festgehalten sind, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung unsererseits."
Bonitätsnachweis
Nach unseren langjährigen Erfahrungen im Bereich des Immobilienver kaufs und der Finanzierung ist es wichtig zu betonen, dass jeder potenzielle Immobilieninteressent grundsätzlich als sogenannter "Barkäufer" betrachtet wird. Dies trifft zu, unabhängig davon, ob die Immobilie in Deutschland finanziert wird oder ob ein ausländisches Kredit institut involviert ist, oder ob der Kauf ausschließlich durch nachweis bares Barvermögen per Banküberweisung erfolgt. In jedem Fall ist eine schriftliche Bestätigung von Ihrer Bank erforderlich. Darüber hinaus ist es bei hochwertigen und kostspieligen Immobilien üblich, dass unsere Auftraggeber eine ausführliche Bankauskunft zur Vermögenslage des Interessenten wünschen. Mit anderen Worten, eine verbindliche Verkaufsverhandlung und eine nähere Auswahl werden in der Regel erst dann in Betracht gezogen, wenn ein sogenannter "Bonitätsnachweis" erbracht wurde. Daher ist es zu Beginn des Verkaufsprozesses bei Steinhäuser & Partner - Immobilien immer erforderlich, einen geeigneten Nachweis über die finanzielle Situation vorzulegen. (Bitte beachten Sie, dass Kontoauszüge nicht ausreichend sind.)
Hinweis auf das Geldwäschegesetz
Ab dem 1. April 2023 dürfen Immobilien nicht mehr in bar bezahlt werden.
Notar muss dies Überprüfen oder dem Zoll melden
BGH erklärt Reservierungsgebühr für unwirksam
Kaufinteressenten vereinbaren manchmal mit dem Makler eine Reservierungs gebühr für die Immobilie. Diese wirksam zu gestalten, war bisher schon nicht einfach. Doch nun schränkt der Bundesgerichtshof (BGH) Makler noch mehr ein – mit Auswirk ungen auf ihren Profit. In dem verhandelten Fall hatte sich Interess enten in Dresden eine Immobilie angesehen. Sie gefiel und daraufhin wurde neben dem bestehenden
Maklervertrag eine weitere Vereinbarung über eine Reservierungsgebühr geschlossen. Dafür, dass der Makler die Immobilie für einen Monat lang keinem potenziellen Käufern anbietet, verlangte der Makler eine Gebühr von 14,37 % Prozent der vereinbarten Maklerprovision in dem Fall 4.200 Euro. Beim späteren Verkauf wäre dies mit der Provision verrechnet worden. Da die Finanzierung nicht klappte, kam der Kauf nicht zustande und die Interessenten verlangten die Reservierungsgebühr zurück. Der Makler wollte nicht zahlen und der Fall landete vor Gericht. Während das Landgericht für den Makler entschied, schlug sich der BGH auf die Seite der Interessenten: Der Makler muss die Gebühr zurückzahlen. Die Klausel habe die Kunden benachteiligt und ist daher unwirksam. Denn der Makler kann zwar die Immobilie tatsächlich niemand anderem gezeigt haben, aber auf das Recht des Grundstück eigentümers hat dies keinen Einfluss. Dieser könne sich immer noch einen anderen Interessenten suchen oder sich entscheiden nicht zu verkaufen.