HINWEIS AUF DAS GELDWÄSCHEGESETZ
                                             
Als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben wir die seit dem 01.01.2020 verschärften geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierzu gehört die Identitätsfeststellung des Käufers einer Immobilie durch Erheben von Angaben wie Name, Anschrift und Nationalität sowie deren Überprüfung. Bei natürlichen Personen erfolgt die Identifizierung durch einen gültigen amtlichen Pass oder (bei EU – Bürger) durch Personalausweis. Die Vorlage eines Führerscheins ist nicht ausreichend.  Seit 01.01.2020 sind Beurkundungen von Grundstücksgeschäften, an denen eine juristische Person beteilig ist, nur noch möglich, wenn eine Reihe von Formalien beachtet wurden. Handelt es sich bei den Erwerber oder Veräußerer um eine juristische Person sind ein Handelsregisterauszug und bei GmbH/ UG zusätzlich eine Gesellschafterliste in der aktuellen Fassung erforderlich,um den wirtschaftlichen Berechtigten zu identifizieren. Das sind die natürlichen Personen, die mehr als 25 % der Kapitalanteile  halten oder die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Darüber hinaus ist zusätzlich vom jeweiligen Leitungsorgan eine Dokumentation der Eigentums und Kontrollstruktur vorzulegen und vom zu beurkundenden Notar auf Schlüssigkeit zu prüfen. Außerdem müssen juristische Personen (außer GbR und GmbH mit aktueller Gesellschafterliste. Wenn es keine von dieser Abweichenden wirtschaftlich Berechtigten gibt) im Transparenz register eingetragen sein und darüber einen Nachweis führen können. (www.transparenzregiester.de) Bei diesem uns gesetzlich auferlegten Verfahren haben Sie eine Mit - wirkungspflicht. Wir weißen Sie darauf hin,dass wir die erhobenen Daten mindestens 5 Jahre aufbewahren müssen. Das Geldwäschegesetz verpflichtet auch die Notare im Rahmen der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen den bzw. die jeweils wirtschaftlich Berechtigen an dem Geschäft zu ermitteln, eine konkrete Geldwäscherisikobewertung durchzuführen und dies intern zu dokumentiere.Werden die formalen Anforderungen nicht erfüllt, kann eine Beurkundung durch den Notar nicht erfolgen.
Köln den 09.01.2020
Steinhäuser & Partner - Immobilien

Ab dem 1. April 2023  dürfen Immobilien nicht mehr in bar bezahlt werden.
Das Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) ist Ende 2022 in Kraft getreten. Daraus resultierende Neuerungen im Geldwäschegesetz (GwG) werden schrittweise relevant. Der zweite Teil des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) ist einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28.12.2022 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Änderungen wurden auch bei der Bekämpfung von Geldwäsche beschlossen. Zu den Maß nahmen gehört, dass Immobilien künftig weder bar noch mit Gold, Silber, Diamanten oder Krypto Geld bezahlt werden dürfen. Beim SDG II handelt es sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, bei dem verschiedene Gesetze geändert werden müssen, unter anderem das Geldwäschegesetz (GwG). SDG II: Bargeldverbot ab April 2023 Notar muss dies Überprüfen oder dem Zoll melden. Das Barzahlungsverbot gilt für Rechtsgeschäfte, die nach dem 1.4.2023 abgeschlossen werden (§ 59 Abs. 11 GwG). Die Vertragsparteien müssen einem Notar nachweisen, dass sie eine Immobilie nicht bar bezahlt haben. Der Notar muss den Nachweis prüfen. Verstöße gegen das Barzahlungsverbot und die Nachweispflicht muss der Notar der Anti-Geld wäsche-Einheit des Bundes, der beim Zoll angesiedelten Financial Intelligence Unit (FIU) melden. 
Köln den 04.04.2023
Steinhäuser & Partner - Immobilien

 
 
 
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