HINWEIS AUF DAS GELDWÄSCHEGESETZ

Sehr geehrte Kundin
Sehr geehrter Kunde

Als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben wir die seit dem 01.01.2020 verschärften geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten.

Hierzu gehört die Identitätsfeststellung des Käufers einer Immobilie durch Erheben von Angaben wie Name, Anschrift und Nationalität sowie deren Überprüfung. Bei natürlichen Personen erfolgt die Identifizierung durch einen gültigen amtlichen Pass oder (bei EU – Bürger) durch Personalausweis. Die Vorlage eines Führerscheins ist nicht ausreichend.

NEU
Seit 01.01.2020 sind Beurkundungen von Grundstücksgeschäften, an denen eine juristische Person beteilig ist, nur noch möglich, wenn eine Reihe von Formalien beachtet wurden.

Handelt es sich bei den Erwerber oder Veräußerer um eine juristische Person sind ein Handelsregisterauszug und bei GmbH / UG zusätzlich eine Gesellschafterliste in der aktuellen Fassung erforderlich, um den wirtschaftlichen Berechtigten zu identifizieren. Das sind die natürlichen Personen, die mehr als 25 % der Kapitalanteile  halten oder die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren.

Darüber hinaus ist zusätzlich vom jeweiligen Leitungsorgan eine Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur vorzulegen und vom zu beurkundenden Notar auf Schlüssigkeit zu prüfen. Außerdem müssen juristische Personen (außer GbR und GmbH mit aktueller Gesellschafterliste. Wenn es keine von dieser Abweichenden wirtschaftlich Berechtigten gibt) im Transparenzregister eingetragen sein und darüber einen Nachweis führen können. (www.transparenzregiester.de)

Bei diesem uns gesetzlich auferlegten Verfahren haben Sie eine Mitwirkungspflicht. Wir weißen Sie darauf hin, dass wir die erhobenen Daten mindestens 5 Jahre aufbewahren müssen.

Das Geldwäschegesetz verpflichtet auch die Notare im Rahmen der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen den bzw. die jeweils wirtschaftlich Berechtigen an dem Geschäft zu ermitteln, eine konkrete Geldwäscherisikobewertung durchzuführen und dies intern zu dokumentiere.

Werden die formalen Anforderungen nicht erfüllt, kann eine Beurkundung durch den Notar nicht erfolgen.

Steinhäuser & Partner – Immobilien


 
 
 
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